Satzung

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen „Fußballclub Ludwigschorgast von 1926 e.V.".

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigschorgast und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter Nr. VR 10139 eingetragen.

(3)        Die Vereinsfarben sind schwarz-rot.

(4)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)        Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 2    Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)        Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports im Einklang mit ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit.

(2)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

             Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

             Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

             Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

 

§ 3     Vereinstätigkeit

(1)        Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

-           Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,

-           Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

-           Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

(2)        Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

(3)        Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4       Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)        Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)        Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.

(3)        Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ist die entgeltliche Tätigkeit des Vorstands betroffen, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung.

(4)        Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)        Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)        Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7)        Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)        Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

§ 5     Mitgliedschaft

(1)        Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)        Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3)        Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

(4)        Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5)        Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16.. Lebensjahres passives Wahlrecht. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(6)        Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

 

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

(1)        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaige, von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)        Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3)        Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a)         wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b)         wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c)         wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d)         wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4)        Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)        Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)        Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7)        Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

a)         Verweis

b)         Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 250,00,

c)         Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

(8)        Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9)        Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

             Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

 

§ 7      Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1)        Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden.

(2)        Bei einem Eintritt nach dem 30.06. des Geschäftsjahres entfällt der Mitgliedsbeitrag für das betreffende Geschäftsjahr vollständig.

(3)        Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4)        Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5)        Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(6)        Die Geldbeiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.

(7)        Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und erhalten zu allen Heimspielen freien Eintritt.

 

§ 8    Organe des Vereines

             Organe des Vereines sind:

•          der Vorstand

•          der Vereinsausschuss

•          die Mitgliederversammlung

 

§ 9     Vorstand

(1)        Der Vorstand besteht aus dem

•          1. Vorsitzenden

•          zwei stellvertretenden Vorsitzenden

•          Kassier

•          Schriftführer

(2)        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein vertreten die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

(3)        Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

             Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4)        Wiederwahl ist möglich.

(5)        Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)        Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in Zusammenwirken mit dem Vereinsausschuss. Im Innenverhältnis zum Verein kann die Vollmacht des Vorstands durch eine Finanzordnung beschränkt werden.

(7)        Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(8)        Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(9)        Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

 

§ 10   Vereinsausschuss

(1)        Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

•          den Mitgliedern des Vorstandes,

•          den Abteilungsleitern,

•          dem Ehrenamtsbeauftragten,

•          dem Schiedsrichterobmann,

•          bis zu 5 Beisitzern

             Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(2)        a. Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Den Abteilungen wird ein vorrangiges Vorschlagsrecht eingeräumt. Die übrigen Vereinsausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.          
b. Der Vereinsehrenamtsbeauftragte sowie der Vereinsschiedsrichterobmann werden durch den Vorstand berufen.

(3)        Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn eines der Vorstandsmitglieder und mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(4)        Der Vereinsausschuss führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit dem Vorstand.  Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

(5)        Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht Ihnen nicht zu.

 

§ 11    Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter gemäß §10(2a.) sind für den reibungslosen Ablauf des Sportbetriebs in ihren Abteilungen verantwortlich. Vorgaben, Satzungen und Ordnungen der jeweils zuständigen Sportfachverbände sind zu berücksichtigen.

 

§ 12    Kassier

Der Kassier hat die Vereinskasse zu führen, alle Einnahmen und Ausgaben genau zu verbuchen, die hierzu gehörigen Belege geordnet aufzubewahren, für den regelmäßigen Eingang der Mitgliederbeiträge zu sorgen und ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der jeweilige Zu- und Abgang zu ersehen ist. Der Kassier hat ferner über seine Tätigkeit alljährlich den Verein in der Generalversammlung Rechenschaft zu legen. Die Mitgliederverwaltung und Führung des Mitgliederverzeichnisses kann durch den Vorstand an ein anderes Vereinsmitglied übergeben werden.

 

§ 13    Schriftführer

             Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen. In den Gremiensitzungen/Versammlungen hat der Schriftführer das Protokoll zu führen. 

 

§ 14    Ältestenrat

             Dem Ältestenrat obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vereinsgremien.

             Dem Ältestenrat gehören an:

             ▪           der 1. Vorsitzende

             ▪           3 Mitglieder, die die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestimmt

             Ein Mitglied des Ältestenrats kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung anstehenden Angelegenheiten persönlich beteiligt ist. Vorsitzender des Ältestenrates ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

          § 15       Mitgliederversammlung

 

(1)        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)        Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

             Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)        Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)        Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5)        Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.

             Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6)        Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)         Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsausschusses (soweit die Satzung nichts anderes vorsieht)

c)         Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

d)         Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht

e)         Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht

f)          Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

g)         weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7)        Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 16    Kassenprüfung

(1)        Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)        Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3)        Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören.

(4)        Sonderprüfungen sind möglich.

(5)        Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

§ 17  Abteilungen

(1)        Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)        Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 18    Auflösung des Vereines

(1)        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)        Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, verbleibende Vermögen fällt an die Marktgemeinde Ludwigschorgast mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 19    Haftung des Vereins

          Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht                   fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus              der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen              oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch                      Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 20    Datenschutz

(1)           Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)           Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)           Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Benennung der Daten

(4)           Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)           Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.

(6)           Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder die Verarbeitung der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person dient oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7)           Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8)           Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9)           Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

§ 21    Sprachregelung

          Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei                                              Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet                   wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts           besetzt werden.

 

§ 22   Inkrafttreten

(1)        Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20.05.2022 in Ludwigschorgast beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit Änderung durch die Mitgliederversammlung am 09.02.2024 verliert die Satzung vom 20.05.2022 ihre Gültigkeit. Mit Änderung durch die Mitgliederversammlung am 08.02.2026 verliert die Satzung vom 09.02.2024 ihr Gültigkeit.

(2)        Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

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FC Ludwigschorgast
Jahnstraße 2
95364 Ludwigschorgast

Tel.: 09227 9729234

 

 

Vorsitzende

Daniela Wagner
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